Besteht eine Führerscheinpflicht bei Elektrofahrrädern mit Anfahrhilfe?

Ein Elektrofahrrad mit Anfahrhilfe verfügt über eine motorisierte Anfahrhilfe und kann bis 6 km/h ohne Muskelkraft betrieben werden. Der Motor schaltet automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h ab. Nach § 5 Absatz 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist für dieses Pedelec eine Mofaprüfbescheinigung aber kein Führerschein notwendig, da es sich entsprechend § 4 Absatz 1 Nr. 1 FeV um ein Mofa, also ein einspuriges, einsitziges Fahrzeug mit Hilfsmotor handelt, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt.

Zu Beachten gilt weiterhin:

  • Fahrer, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen keine Mofa-Prüfbescheinigung.
  • Die Anfahr-/Schiebehilfe ist in der EG-Richtline 2002/24/EG oder in der Norm EN 15194 nicht erwähnt. In jedem EG-Land wird dies also anders gehandhabt.
  • Wird z.B. im Rahmen der Ahndung einer Trunkenheitsfahrt ein Fahrverbot verhängt, bezieht sich das Fahrverbot auf sämtliche Kraftfahrzeuge, also auch auch Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa).
    Auch Mofafahren und damit wohl auch Pedelecfahren mit Schiebe-/Anfahrhilfe, kann gerichtlich untersagt werden, selbst wenn man nicht einmal eine Mofa-Prüfbescheinigung braucht, weil man vor dem 1. April 1965 geboren ist. Dies muss jedoch ausdrücklich erfolgen. Dies geschieht auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, weil der Betroffene z. B. auch mit Mofas oder Fahrrädern immer betrunken fährt. Dann kann ihm auch das Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen Fortbewegungsmitteln untersagt werden.

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